Glossar

Sachkundeprüfung

Nach § 7 Waffengesetz ist in Deutschland eine bestandene Sachkundeprüfung vor der zuständigen Bezirksregierung oder ein anderer Nachweis der Sachkunde Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) regelt in den §§ 1-3 die Einzelheiten. Danach umfasst die nachzuweisende Sachkunde mindestens ausreichende Kenntnisse

  • über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
  • auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
  • über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden.

 

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